Ansprechpartner

Dominik Epping
Fachbereich 1 - Zentrale Dienste

Stadt Lüdinghausen
Borg 2
Außenstelle, Mühlenstraße 1, 1. Obergeschoss, Raum M.1.6
59348 Lüdinghausen

Ann-Christin Kortmann
Fachbereich 1 - Zentrale Dienste

Stadt Lüdinghausen
Borg 2
Außenstelle, Mühlenstraße 1, 1. Obergeschoss, Raum M.1.2
59348 Lüdinghausen

Am Sonntag, den 9. Juni 2024, sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, an der Wahl zum Europäischen Parlament teilzunehmen.

Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag

  • das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens seit dem 9. März 2024 in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

  • das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens seit dem 9. März 2024 in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Besondere Regelungen gelten für Personen ohne festen Wohnsitz, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Rückkehrer und Rückkehrerinnen aus dem Ausland und im Ausland lebende Deutsche (siehe unten).

Wahlbenachrichtigung
Die Wahlbenachrichtigungen werden allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern automatisch ab Mitte Mai 2024 zugestellt, wenn sie wahlberechtigt sind und im Lüdinghauser Wählerverzeichnis eingetragen sind. In der Wahlbenachrichtigung finden Sie unter anderem die Anschrift Ihres Wahlraums, in dem Sie am Wahlsonntag Ihre Stimme abgeben können.

Personen ohne festen Wohnsitz
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sich aber gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, können sich in der Zeit vom 29. April bis zum 19. Mai auf Antrag in das Lüdinghauser Wählerverzeichnis eintragen lassen. Der Antrag auf Eintragung ist beim Wahlbüro (Bürgerbüro) schriftlich oder persönlich zu den Öffnungszeiten zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der / des Wahlberechtigten (beispielsweise die Anschrift der Unterkunft, in der sich diejenige / derjenige gewöhnlich aufhält) enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Entsprechende Formulare stehen zu gegebener Zeit im Wahlbüro für Personen ohne festen Wohnsitz bereit.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die an der Wahl teilnehmen möchten, müssen im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

Eintragung von Amts wegen

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen in das Lüdinghauser Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bereits einen Antrag auf Eintragung bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 1999 oder später gestellt haben und in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 28. April 2024 in Lüdinghausen gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten spätestens bis zum 19. Mai eine Wahlbenachrichtigung.

Eintragung auf Antrag

Bei erstmaliger Teilnahme an der Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland oder bei erneutem Zuzug nach einem Wegzug ins Ausland müssen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Formelle Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis senden Sie bitte bis spätestens 19. Mai (Antragseingang) an die Stadt Lüdinghausen –Wahlamt –, Borg 2, 59348 Lüdinghausen. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Hier finden Sie das Antragsformular „Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“.

Hinweise über das Wahlrecht für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erhalten Sie auf den Informationsseiten der Bundeswahlleiterin.

Rückkehrende aus dem Ausland
Kehren Deutsche aus dem Ausland zurück und melden sich in der Zeit vom 29. April bis 19. Mai in Lüdinghausen an, müssen sie zur Teilnahme an der Europawahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Formelle Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis senden Sie bitte bis spätestens 19. Mai (Antragseingang) an die Stadt Lüdinghausen –Wahlamt –, Borg 2, 59348 Lüdinghausen. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Hier finden Sie das Antragsformular „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland“.

Deutsche im Ausland
Im Ausland lebende Deutsche werden nicht automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an der Europawahl teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Hinweise über das Wahlrecht für im Ausland lebende Deutsche erhalten Sie auf den Informationsseiten der Bundeswahlleiterin.
Hier finden Sie das Antragsformular „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche“.
Formelle Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis mit dem Antrag auf Briefwahlunterlagen für im Ausland lebende Deutsche, die vor ihrem Fortzug ins Ausland in Lüdinghausen gemeldet waren, senden Sie bitte bis spätestens 19. Mai (Antragseingang) an die Stadt Lüdinghausen –Wahlamt –, Borg 2, 59348 Lüdinghausen. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Wahlberechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, in Lüdinghausen noch mit Hauptwohnsitz gemeldet und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihre Stimme per Brief abgeben (siehe „Briefwahl“).

Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis
Sind Sie wahlberechtigt und irrtümlich nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen worden, so können Sie in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen und schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlamt der Stadt Lüdinghausen einen auf Eintragung gerichteten Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben. Die erforderlichen Beweismittel sind im Zweifel beizubringen.
(Bitte beachten Sie, dass am Pfingstmontag, den 20. Mai, das Wahlamt nicht geöffnet hat und daher eine persönliche Vorsprache und Einsichtnahme nicht möglich ist.)

Briefwahl
Wer am 9. Juni 2024 nicht persönlich in seinen Wahlraum gehen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Brief abzugeben. Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung dazu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Wahlscheine können bis zum 7. Juni, 18 Uhr, beantragt werden. Bitte beachten Sie die mehrtägigen Postlaufzeiten, auf die das Wahlamt der Stadt Lüdinghausen keinen Einfluss hat. Eine Zustellung bis zum nächsten Tag ist nicht sichergestellt!
Es besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzwahlscheins, wenn bereits ein Wahlschein ausgestellt wurde – insbesondere, wenn sich dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit noch auf dem Postweg befindet. Hierbei wird von einer Postlaufzeit von mindestens 3 Tagen nach Einlieferung ausgegangen. Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht – an den von Ihnen angegebenen Zustellungsort – zugestellt werden, so kann Ihnen bis spätestens Samstag, 8. Juni, 12 Uhr, nach einer Erklärung Ihrerseits ein neuer Wahlschein erteilt werden. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem Wahlamt der Stadt Lüdinghausen in Verbindung. Falls bereits ein Wahlschein für Sie ausgestellt wurde, ist die Wahl nur noch mit diesem Wahlschein möglich. Im Wahlraum sind Sie ohne diesen Wahlschein nicht mehr wahlberechtigt. Eine Wahlbenachrichtigung ist kein Wahlschein. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Den roten Wahlbrief mit der abgegebenen Stimme senden Sie bitte rechtzeitig an die auf dem Umschlag angegebene Anschrift. Der Wahlbrief muss bis 18 Uhr am Wahlsonntag dort eingegangen sein. Wahlbriefe können am Wahlsonntag nicht im Wahlraum abgegeben / entgegengenommen werden! Nutzen Sie an diesem Tag bis spätestens 18 Uhr bitte den Hausbriefkasten der Stadt Lüdinghausen (Borg 2, 59348 Lüdinghausen).

Fall plötzlicher Erkrankung
In Fällen plötzlicher Erkrankung und in Ausnahmefällen hinsichtlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragener Personen (zum Beispiel Einbürgerung, Feststellung des Wahlrechts im Einspruchsverfahren) können Wahlscheine noch bis zum 9. Juni, 15 Uhr, beantragt werden. Das Recht auf Ausstellung eines Wahlscheines muss in diesen Fällen nachgewiesen werden! In Fällen plötzlicher Erkrankung sind daher eine ärztliche Bescheinigung sowie gegebenenfalls eine Bevollmächtigung zur Beantragung und Abholung von Briefwahlunterlagen für die beziehungsweise den Wahlberechtigten erforderlich. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung ist unzulässig.